lesezeit

10 Min

datum

Kategorie

Altersvorsorge: Wissenswertes zur 2. Säule

Altersvorsorge: Wissenswertes zur 2. Säule

Graber Sandro, Treuhänder mit eidg. Fachausweis

Graber Sandro

Treuhänder mit eidg. Fachausweis

Altersvorsorge: Wissenswertes zur 2. Säule

Die zweite Säule (BVG) – Stand 2026

Für diesen Artikel beschränken wir uns auf die wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen, damit die Erklärungen verständlich bleiben. Die Reglemente der einzelnen Vorsorgeeinrichtungen können zusätzliche oder abweichende Regelungen vorsehen. Deshalb empfiehlt es sich, immer auch das Reglement der eigenen Pensionskasse zu konsultieren.

Wer muss sich versichern?

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die das 17. Altersjahr vollendet haben und bei einem Arbeitgeber mehr als CHF 22’680 pro Jahr verdienen, sind obligatorisch gegen die Risiken Tod und Invalidität versichert.

Ab dem 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres beginnt zusätzlich der Aufbau des Altersguthabens in der zweiten Säule.

Wie wird mein Altersguthaben verzinst und wer legt den Zinssatz fest?

Die Vorsorgeeinrichtungen müssen das angesparte Altersguthaben ihrer Versicherten verzinsen. Der Bundesrat legt jedes Jahr einen Mindestzinssatz fest. Für das Jahr 2026 beträgt dieser 1,25 %.

Die Pensionskassen dürfen einen höheren Zinssatz anwenden, jedoch keinen niedrigeren.

Was ist der Umwandlungssatz?

Der Umwandlungssatz bestimmt, wie hoch die jährliche Altersrente ausfällt. Er wird auf das angesparte Altersguthaben angewendet, das beim Eintritt in den Ruhestand vorhanden ist.

Die Höhe der einmal festgelegten Rente bleibt grundsätzlich lebenslang unverändert. Der gesetzliche Mindestumwandlungssatz im obligatorischen Teil beträgt weiterhin 6,8 %.

Was bekomme ich im Ruhestand und wie wird die Rente berechnet?

Ab dem 25. Altersjahr zahlen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zusammen mit ihrem Arbeitgeber Beiträge in die zweite Säule ein, sofern sie mehr als CHF 22’680 pro Jahr verdienen.

Das Altersguthaben setzt sich zusammen aus:

  • den Beiträgen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers;

  • den Beiträgen des Arbeitgebers;

  • den jährlichen Zinsen;

  • freiwilligen Einkäufen in die Pensionskasse.

Die jährliche Altersrente ergibt sich aus folgender Formel:

Altersguthaben × Umwandlungssatz = jährliche Rente

Beispiel:

  • Altersguthaben: CHF 400’000

  • Umwandlungssatz: 6,8 %

Jährliche Rente:

CHF 400’000 × 6,8 % = CHF 27’200 pro Jahr beziehungsweise CHF 2’267 pro Monat.

Arbeitgeberwechsel: Was passiert mit meiner Freizügigkeitsleistung?

Bei einem Stellenwechsel muss die Freizügigkeitsleistung an die neue Vorsorgeeinrichtung überwiesen werden. Der neue Arbeitgeber stellt die notwendigen Angaben zur Verfügung, die der bisherigen Pensionskasse mitgeteilt werden müssen.

Falls keine neue Stelle angetreten wird, kann das Guthaben auf ein Freizügigkeitskonto oder eine Freizügigkeitspolice überwiesen werden.

Wird nichts unternommen, überweist die bisherige Pensionskasse das Guthaben an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG.

Wer frühere Guthaben nicht mehr findet, kann sich an die Zentralstelle 2. Säule wenden.

Rente oder Kapital?

Grundsätzlich werden die Leistungen der zweiten Säule als Rente ausbezahlt. Das Gesetz erlaubt jedoch, mindestens einen Viertel des Altersguthabens als Kapital zu beziehen. Viele Pensionskassen ermöglichen in ihrem Reglement auch einen höheren Kapitalbezug.

Personen mit Kindern erhalten zusätzlich eine Kinderrente. Diese beträgt 20 % der Altersrente und wird bis zur Volljährigkeit oder bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens jedoch bis zum 25. Altersjahr ausbezahlt.

Steuerliche Folgen

Ein Kapitalbezug wird getrennt vom übrigen Einkommen zu einem reduzierten Satz besteuert. Die Höhe der Steuer richtet sich nach dem Wohnkanton.

Eine Altersrente hingegen wird jährlich als Einkommen versteuert.

Bei Wohnsitz im Ausland wird in der Regel eine Quellensteuer erhoben.

Muss ich bei Arbeitslosigkeit weiterhin Beiträge bezahlen?

Bei Arbeitslosigkeit wird zwischen den Risikoleistungen und dem Sparprozess unterschieden.

Die Versicherung gegen Invalidität und Tod bleibt bestehen. Beiträge zum Aufbau des Alterskapitals werden jedoch nicht mehr geleistet.

Das bedeutet, dass das Altersguthaben während der Arbeitslosigkeit grundsätzlich nicht weiter anwächst.

Was passiert im Todesfall?

Die folgenden Bestimmungen entsprechen den gesetzlichen Mindestvorschriften. Das Reglement der jeweiligen Pensionskasse kann weitergehende Leistungen vorsehen.

Tod vor der Pensionierung

Der überlebende Ehepartner oder eingetragene Partner hat Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn:

  • mindestens ein unterhaltsberechtigtes Kind vorhanden ist; oder

  • die verstorbene Person mindestens fünf Jahre verheiratet war und der hinterbliebene Partner das 45. Altersjahr vollendet hat.

Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, besteht Anspruch auf eine einmalige Abfindung in Höhe von drei Jahresrenten.

Kinder erhalten eine Waisenrente bis zum 18. Altersjahr beziehungsweise bis zum Ende der Ausbildung, längstens bis zum 25. Altersjahr.

Tod nach der Pensionierung

Die Witwen- oder Witwerrente beträgt 60 % der Altersrente der verstorbenen Person.

Die Waisenrente beträgt 20 % der Altersrente.

Lebenspartner im Konkubinat

Das Gesetz sieht für Konkubinatspartner keinen automatischen Anspruch vor. Viele Pensionskassen gewähren jedoch Leistungen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Häufig ist dazu eine schriftliche Anmeldung bei der Pensionskasse erforderlich.

Muss ich bei Teilzeitarbeit Beiträge zahlen?

Ja, sofern der Jahreslohn beim gleichen Arbeitgeber mindestens CHF 22’680 beträgt.

Wer diese Grenze nur durch mehrere Teilzeitstellen erreicht, kann sich unter bestimmten Voraussetzungen freiwillig versichern lassen.

Was bedeutet koordinierter Lohn?

Nicht das gesamte Einkommen ist in der zweiten Säule versichert, sondern nur der koordinierte Lohn.

Im Jahr 2026 gelten folgende Werte:

  • Eintrittsschwelle: CHF 22’680

  • Koordinationsabzug: CHF 26’460

  • Minimaler koordinierter Lohn: CHF 3’780

  • Maximal versicherter Jahreslohn: CHF 90’720

  • Maximaler koordinierter Lohn: CHF 64’260

Der koordinierte Lohn ergibt sich aus:

Jahreslohn – Koordinationsabzug

Der Koordinationsabzug dient dazu, die Leistungen der ersten Säule (AHV) und der zweiten Säule aufeinander abzustimmen.

Die AHV soll die Grundbedürfnisse decken, während die zweite Säule zusammen mit der AHV die Fortführung des bisherigen Lebensstandards ermöglichen soll.

Was passiert mit meiner Freizügigkeitsleistung, wenn ich die Schweiz endgültig verlasse?

Umzug in ein EU-/EFTA-Land

In diesem Fall kann grundsätzlich nur der überobligatorische Teil bar bezogen werden. Der obligatorische Teil bleibt auf einem Freizügigkeitskonto oder in einer Freizügigkeitspolice gebunden.

Ausnahmen bestehen, wenn im neuen Wohnsitzstaat keine obligatorische Sozialversicherung besteht.

Umzug in ein Drittland

Wer ausserhalb der EU und der EFTA zieht, kann grundsätzlich die Auszahlung des gesamten Guthabens verlangen.

Umzug nach Liechtenstein

Die Freizügigkeitsleistung wird wie bei einem Stellenwechsel innerhalb der Schweiz an die neue Vorsorgeeinrichtung überwiesen.

Kann ich die zweite Säule für Wohneigentum verwenden?

Ja. Das Altersguthaben kann verwendet werden:

  • für den Erwerb von selbstbewohntem Wohneigentum;

  • für die Rückzahlung einer Hypothek;

  • für wertvermehrende Investitionen.

Voraussetzungen:

  • Das Objekt muss als Hauptwohnsitz dienen.

  • Der Mindestbetrag beträgt CHF 20’000.

  • Ein Vorbezug ist höchstens alle fünf Jahre möglich.

  • Drei Jahre vor der Pensionierung ist kein Vorbezug mehr zulässig.

Bis zum 50. Altersjahr kann grundsätzlich das gesamte Guthaben bezogen werden. Danach gelten Einschränkungen.

Folgen eines Vorbezugs

  • Die spätere Altersrente wird reduziert.

  • Freiwillige Einkäufe sind bis zur Rückzahlung des Vorbezugs steuerlich nicht abzugsfähig.

  • Der Vorbezug wird separat besteuert.

Die Rückzahlung des Vorbezugs ist grundsätzlich bis zur Pensionierung möglich.

Einkauf in die zweite Säule

Ein Einkauf dient dazu, Vorsorgelücken zu schliessen und das Altersguthaben zu erhöhen.

Die mögliche Einkaufssumme ergibt sich aus der Differenz zwischen:

  • dem tatsächlich vorhandenen Altersguthaben;

  • dem theoretischen Guthaben, das vorhanden wäre, wenn die Person seit Beginn der Versicherung mit ihrem aktuellen Lohn versichert gewesen wäre.

Freiwillige Einkäufe können steuerlich abzugsfähig sein.

Obligatorisch und überobligatorisch

Der obligatorische Teil der beruflichen Vorsorge umfasst im Jahr 2026 Einkommen zwischen CHF 26’460 und CHF 90’720.

Lohnbestandteile oberhalb dieser Grenze gehören zum überobligatorischen Bereich und können freiwillig versichert werden.

Was bedeutet das in der Praxis?

Die Altersvorsorge in der Schweiz basiert auf drei Säulen:

  • AHV (erste Säule);

  • berufliche Vorsorge (zweite Säule);

  • private Vorsorge (dritte Säule).

Zusammen sollen die erste und die zweite Säule etwa 60 % des letzten Einkommens ersetzen.

Beispiel einer Altersrente

Profil:

  • pensionierte Person im Jahr 2026;

  • ledig;

  • keine Kinder;

  • letzter Monatslohn: CHF 5’950.

Annahmen:

  • Jahreslohn: CHF 71’400;

  • AHV-Rente: rund CHF 2’100 pro Monat;

  • Altersguthaben der zweiten Säule: CHF 400’000;

  • Umwandlungssatz: 6,8 %.

Berechnung:

  • AHV-Rente: CHF 2’100 pro Monat;

  • BVG-Rente: CHF 2’267 pro Monat.

Zusammenfassung

AHV-Rente: CHF 2’100

BVG-Rente: CHF 2’267

Gesamtrente: CHF 4’367

Dieses Beispiel zeigt, dass die zweite Säule eine entscheidende Rolle spielt, um den gewohnten Lebensstandard im Ruhestand aufrechterhalten zu können.

Passende Beratung und weitere Themen

Bei Fragen zu BVG-Einkäufen und deren steuerlichen Folgen unterstützt Sie unsere Steuerberatung. Für Arbeitgeber ist zudem unsere Lohnbuchhaltung relevant, insbesondere bei Sozialversicherungen, Lohnausweisen und Jahresmeldungen.

Read

10 Min

Date

Wir teilen Ideen, Erfahrungen und praxisnahe Einblicke aus unserer täglichen Arbeit im Treuhandwesen.

29.10.2026

Personalwesen

Die Lohnabrechnung verstehen

Brutto- und Nettolohn, Sozialabzüge und ausstehender Lohn: historische Originalfassung mit Stand vom 04.01.2023, nicht fachlich aktualisiert.

24.06.2026

Personalwesen

AHV Verzichtserklärung

AHV Verzichtserklärung

07.04.2026

Buchhaltung

Unternehmensbewertung

Unternehmensbewertung

23.03.2026

Steuern

Jahresendkurse der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV 2022

Jahresendkurse der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV 2022

29.10.2026

Personalwesen

Die Lohnabrechnung verstehen

Brutto- und Nettolohn, Sozialabzüge und ausstehender Lohn: historische Originalfassung mit Stand vom 04.01.2023, nicht fachlich aktualisiert.

24.06.2026

Personalwesen

AHV Verzichtserklärung

AHV Verzichtserklärung

29.10.2026

Personalwesen

Die Lohnabrechnung verstehen

Brutto- und Nettolohn, Sozialabzüge und ausstehender Lohn: historische Originalfassung mit Stand vom 04.01.2023, nicht fachlich aktualisiert.

24.06.2026

Personalwesen

AHV Verzichtserklärung

AHV Verzichtserklärung

GRABER-TREUHAND AG

Geschäftsführer

Alfred Graber

Partner

Sandro Graber

GRABER-TREUHAND AG

Kontakt

Kontaktieren Sie Uns.

Nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Wir beraten Sie persönlich und kompetent In allen Treuhand- und Finanzfragen.

2

Personen

verfügbar

Ihr Treuhandpartner

Mit dem Absenden stimmen Sie unseren AGB und unserer Datenschutzerklärung z

Gola Templates

Graber-treuhand AG

Kompetenz durch Erfahrung

© 2024 GRABER-TREUHAND AG®

Alle Rechte vorbehalten

GRABER-TREUHAND AG

Geschäftsführer

Alfred Graber

Partner

Sandro Graber

GRABER-TREUHAND AG

Kontakt

Kontaktieren Sie Uns.

Nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Wir beraten Sie persönlich und kompetent In allen Treuhand- und Finanzfragen.

2

Personen

verfügbar

Ihr Treuhandpartner

Mit dem Absenden stimmen Sie unseren AGB und unserer Datenschutzerklärung z

Gola Templates

Graber-treuhand AG

Kompetenz durch Erfahrung

© 2024 GRABER-TREUHAND AG®

Alle Rechte vorbehalten

Kontakt

Kontaktieren Sie Uns.

Nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Wir beraten Sie persönlich und kompetent In allen Treuhand- und Finanzfragen.

2

Personen

verfügbar

Ihr Treuhandpartner

Mit dem Absenden stimmen Sie unseren AGB und unserer Datenschutzerklärung z

Gola Templates

Graber-treuhand AG

Kompetenz durch Erfahrung

© 2024 GRABER-TREUHAND AG®

Alle Rechte vorbehalten

Kontakt

Kontaktieren Sie Uns.

Nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Wir beraten Sie persönlich und kompetent In allen Treuhand- und Finanzfragen.

2

Personen

verfügbar

Ihr Treuhandpartner

Mit dem Absenden stimmen Sie unseren AGB und unserer Datenschutzerklärung z

Gola Templates

Graber-treuhand AG

Kompetenz durch Erfahrung

© 2024 GRABER-TREUHAND AG®

Alle Rechte vorbehalten